Anhänger­­bestimmungen

Führerschein "BE" - schwere Anhänger

Ab 750 kg höchst zulässigem Gesamtgewicht: Der Anhänger muss gebremst sein. Es gilt: Freilandstraße 70 km/h - Autostraße 80 km/h - Autobahn 80 km/h.

Ab 750 kg höchst zulässigem Gesamtgewicht

Die Summe der höchst zulässigen Gesamtgewichte von Zugfahrzeug und Anhänger darf 7.000 kg nicht überschreiten. Das tatsächliche Gesamtgewicht (Fahrzeugwaage) des Anhängers darf das höchst zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges nicht überschreiten (1:1). Das tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers (Fahrzeugwaage) darf die höchste zulässige Anhängelast (Zulassungsschein) nicht überschreiten.

Code 96 - schwere Anhänger

Ab 750 kg höchst zulässigem Gesamtgewicht: Der Anhänger muss gebremst sein. Es gilt: Freilandstraße 80 km/h - Autostraße 100 km/h - Autobahn 100 km/h.

Ab 750 kg höchst zulässigem Gesamtgewicht

Die Summe der höchst zulässigen Gesamtgewichte von Zugfahrzeug und Anhänger darf 4.250 kg nicht überschreiten. Die Anhängelast des Zugfahrzeuges, wie auch die behördliche Genehmigung muss immer beachtet werden.

Führerschein "B" - schwere Anhänger

Ab 750 kg höchst zulässigem Gesamtgewicht: Der Anhänger muss gebremst sein. Es gilt: Freilandstraße 80 km/h - Autostraße 100 km/h - Autobahn 100 km/h.

Ab 750 kg höchst zulässigem Gesamtgewicht

Die Summe der höchst zulässigen Gesamtgewichte von Zugfahrzeug und Anhänger darf 3.500 kg nicht überschreiten. Die Anhängelast des Zugfahrzeuges, wie auch die behördliche Genehmigung muss immer beachtet werden.
Das bisherige Gewichtsverhältnis entfällt.

Führerschein "B" - leichte Anhänger

Bis 750 kg höchst zulässigem Gesamtgewicht: Der Anhänger muss nicht gebremst sein. Es gilt: Freilandstraße 100 km/h - Autostraße 100 km/h - Autobahn 100 km/h.

Bis 750 kg höchst zulässigem Gesamtgewicht

Das Zugfahrzeug darf 3.500 kg und der Anhänger darf 750 kg höchst zulässiges Gesamtgewicht haben. Die Summe der höchst zulässigen Gesamtgewichte von Zugfahrzeug und Anhänger darf daher 4.250 kg erreichen. Das Eigengewicht (Zulassungsschein) des Zugfahrzeuges + 75 kg muss mehr als doppelt so groß sein wie das tatsächliche Gesamtgewicht (Fahrzeugwaage) des Anhängers (2:1).